Die kleine wie die normale Verwahrung kann die langsame Todesstrafe bedeuten

September 24, 2020

Wir sind Ihnen, der WOZ und besonders auch Frau Prof. Heer für die wichtigen und informativen Beiträge äusserst dankbar. Die Öffentlichkeit weiss kaum, wie unverhältnismässig die zur Grundstrafe zusätzliche Dauer der Haftstrafen häufig sind und wie wenig es heutzutage oft braucht, um verwahrt zu werden.
Zunächst möchten wir einen Irrtum berichtigen: im Artikel „Lange Haft jenseits der Strafe“ in WOZ Nr. 51/52 steht: „Die Verwahrung wird nur bei schweren Gewaltdelikten ausgesprochen, die mit mindestens fünf Jahren Haft bestraft werden.“ Tatsächlich aber wird in Art. 64 StGB eine Höchststrafe von fünf Jahren genannt. Es droht somit auch schon bei vielen, wesentlich leichteren Delikten eine Verwahrung.
So wurde etwa ein mir persönlich bekannter Afroamerikaner trotz kurzem bedingtem Strafurteil verwahrt. Er war nach einer auf „versuchte Vergewaltigung“ lautenden Anklage (die er bis heute bestreitet) begutachtet worden. Seit seiner Inhaftierung leidet er unter „Aphasie“ (Sprachverlust). Gleich zwei Gründe, ihn als „untherapierbar“ einzustufen. Notabene hat ihn die Frau, die der bärenstarke Mann zu vergewaltigen versucht haben soll, seither schon mehrmals in Haft besucht.
Bei Weitem kein Einzelfall; sehr Viele mit Gefängnisstrafen von weit unter 5 Jahren bleiben ohne Verfalldatum in Präventivhaft. Nach Artikel 64 StGB verwahrt, hat einer sehr schlechte Karten, denn er gilt automatisch als „gemeingefährlich“ und, erst recht, wenn einer seine Unschuld beteuert, „untherapierbar“. Auch wenn er noch so darum bittet, in der Hoffnung, die „Seelen-Profis“ würden so über kurz oder lang erkennen, dass er die Wahrheit sagt. Zynisch heisst es dann sogar, „er verweigere die Therapie“. Der in Ihrem jüngsten Artikel erwähnte Fall (WOZ Nr.1 2017: „Die Angst beeinflusst die Urteile“) des seit über 20 Jahren verwahrten Mannes ist ein Beispiel dafür.
Bislang glaubt die breite Öffentlichkeit, die Verwahrung (nach Art. 64) träfe nur die ’schlimmsten Gewaltverbrecher‘, schliesslich handelt es sich dabei um die schwerste mögliche Sanktion in unserem Strafrecht. Ein schlimmer Irrglaube: denn in solch hohem Masse gefährlich sind unter der ständig wachsenden Zahl der auf die eine oder andere Art Verwahrten vermutlich nur sehr Wenige. Die übrigen wehren sich vergeblich, denn kein Mensch glaubt ihnen. ‚Der wäre doch nicht verwahrt, wenn er’s nicht verdiente‘. Man ist sich sicher: kaum in Freiheit, würde ’so einer‘ sofort wieder morden oder vergewaltigen. Tatsache ist: Ein sehr grosser Teil der in der kleinen oder normalen Verwahrung präventiv Weggesperrten ist nicht gefährlicher als der Durchschnittsbürger.
Eine potentielle ‚langsame Todesstrafe‘; und wofür? Für den Populismus?
BM, Leiter IG „Fair-wahrt?“