Rundbrief 10

December 12, 2016

Liebe Mitglieder, 
liebe Gönnerinnen und Gönner, 
liebe Freunde der IG „Fair-wahrt?“, 
Sehr geehrte Damen und Herren 

Unserem diesjährigen Dezemberrundschreiben liegt unter Anderem ein Hinweis auf einen äusserst bemerkenswerten Artikel von Dr. med. Mario Gmür mit einigen Auszügen daraus bei. Darin finden sich auch folgende Sätze: 

„Viele Angestellte (in Haftanstalten) können sich mit der Art der therapeutischen Massnahme nicht identifizieren, sind aber auf ihre Stelle angewiesen und bewahren über ihre Beobachtungen Stillschweigen. Bemerkenswert ist allerdings, dass wiederholt höhere Funktionäre der Justiz kurz nach ihrer Pensionierung ihr Missfallen über die Verhältnisse zum Ausdruck brachten.“ 

Ich frage mich: Was sagt das über die Zivilcourage bei solchen Staatsbediensteten aus, selbst bei jenen, welche nach ihrer Pensionierung schliesslich doch reden? Klar; besser spät als nie. Indes, wäre ‚früh‘ nicht noch besser? Und mutiger? 

Nun aber, kurz bevor ich an den Entwurf dieses Rundschreibens ging, erschien im Zürcher Tages Anzeiger (v. 03.12.16) ein ermutigend kritischer Essay von Bundesrichter Niklaus Oberholzer unter dem Titel „Die neue Lust am Strafen“. Der zweitletzte Satz im mehr als ganzseitigen Artikel lautet: „Es wäre zu überlegen, ob das Strafrecht nicht auf seine ursprüngliche Aufgabe – auf die nachträgliche Ahndung begangenen Unrechts – zurückgeführt werden sollte“. Ein weiteres Beispiel eines „höheren Funktionärs der Justiz“, der sein „Missfallen über die Verhältnisse zum Ausdruck“ bringt. Und das nicht etwa erst kurz nach seiner Pensionierung, nein, Niklaus Oberholzer ist 63 und weiterhin in Amt und Würden bei der strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts! 

Ein selten mutiger Amtsträger, finden wir, sind ihm dankbar und fühlen uns in unserer Hoffnung auf eine vernünftigere und menschlichere Zukunft in Justiz und Vollzug wieder etwas mehr bestärkt. Zumal dies nicht der erste kritische Beitrag dieses hohen Richters ist – siehe etwa auch sein Beitrag in „Strafen ohne Augenmass“ (Franz Riklin von der Fachgruppe Reform im Strafwesen): „Wert und Bedeutung des gerichtlichen Ermessens in Zeiten der Verschärfungen des Strafrechts“) . 

Nun möchte ich alle unsere LeserInnen – auch jene in Haftanstalten! – noch auf die rückseitigen Anmerkungen verweisen: Hinweise auf Neuerungen in den Vereinsstatuten; auf die Hauptversammlung 2017; Erklärungen zur geplanten Umwandlung von den bisherigen Passivmitgliedern in Haft zu sogenannten Betroffenen-Mitgliedern mit brieflichem Stimmrecht. Also, gerade auch die Kollegen in Haft: Bitte aufmerksam lesen! 

Diesem Rundschreiben liegen ferner folgende Schriftstücke bei: 
– Die Statuten des Fördervereins der IG „Fair-wahrt?“ (Entwurf der Neufassung), 
– prov. Traktandenliste für die HV 2017 (für Aktiv- u. inhaftierte Mitglieder) 
– „Ungeheuerliches“: Auszüge aus dem WOZ-Artikel von Dr. med. Mario Gmür (2 S.). 

Es bleibt uns noch, unseren LeserInnen einmal mehr für das uns entgegengebrachte Vertrauen und wohlwollende Interesse zu danken und Allen für die kommenden Festtage eine möglichst frohe, auch besinnliche Zeit zu wünschen, 
Beat Meier 


A N M E R K U N G E N 
(Der folgende Teil gilt nicht für in Freiheit lebende Mitglieder) 

Mit Annahme der neuen Statuten bei der Hauptversammlung vom 06. Februar 2017 … 
1 … werden bisherige Passivmitglieder in geschlossenen Anstalten automatisch zu sogenannten Betroffenen Mitgliedern und haben sodann ein briefliches Stimmrecht. Ihr Jahresbeitrag bleibt unverändert (Fr. 25.–). 

Fragen und Antworten hierzu: 
Ich bin Passivmitglied hinter Gittern. Was muss ich nun tun?
Nichts weiter (ausser den gleichbleibenden Jahresbeitrag entrichten). Nach Annahme der neuen Statuten kannst du brieflich über die im Voraus traktandierten Sachgeschäfte künftiger Hauptversammlungen abstimmen, bist dazu aber nicht verpflichtet. Wir versenden dann jeweils rechtzeitig Stimmzettel. Mit solchen kannst du künftig über die Annahme oder nicht einer Vorlage mitbestimmen. 

Wenn ich Betroffenen-Mitglied bin, ab wann kann ich erstmals brieflich abstimmen? 
Bei Annahme der neuen Stauten schon an der nächsten HV (s.unten). Wir versenden im Januar die ersten Stimmzettel (mit Vorbehalt der Annahme der neuen Statuten). 

Angenommen, ich will für mich gar keine Veränderung, was dann? 
Es ändert sich auch dann im Grunde nichts. Du könntest einfach die Stimmzettel ignorieren und ausser der Neubezeichnung bleibt für dich alles wie bisher. 

Wenn ich freikomme, behalte ich dann meinen Sonderstatus (brieflich mitbestimmen)? 
Ja, für ein weiteres volles Jahr bei gleichbleibendem Beitrag. Dann, oder auch schon vorher, kannst du dich für eine Aktiv- oder Passivmitgliedschaft anmelden (siehe neue Jahresbeiträge hier weiter unten). 


(Der folgende Teil gilt für alle Mitglieder) 
2 … entscheidet künftig der Vorstand über den Beitritt neuer Mitglieder (bislang die Hauptversammlung) s. Entwurf der neuen Statuten. 


Vorab-Informationen zur nächsten HV – für alle (auch briefliche) Stimmberechtigte: 

Im Falle der Annahme der neuen Statuten (erstes Sachgeschäft an der HV 2017) stehen jetzt schon fix folgende Traktanden zur Abstimmung (auch für Betroffene Mitglieder): 

– 1 Erhöhung des Jahresbeitrags für Passivmitglieder (das sind nach Annahme der Statuten nur noch die in Freiheit lebenden solchen) auf Fr. 40.– (bisher 25). 

– 2 Senkung des Jahresbeitrags für Aktivmitglieder auf Fr. 100.– (bisher 250). 


Informationen – für Aktivmitglieder und allfällige Gäste: 

Die Hauptversammlung 2017 ist auf den Mo. 6. Februar 2017 abends datiert und findet in Zürich oder naher Umgebung statt. Genaue Zeit und die Adressdetails folgen. 

Aktivmitglieder und andere teilnahmewillige Personen bitten wir um Mitteilung bis spätestens am 5. Januar 2017 an unsere Mailadresse oder an die IG-Leitung. 

WIR FREUEN UNS AUF SIE! 
Für weitere Fragen stehen wir gerne zur Verfügung

Förderverein IG „Fair-Wahrt?“ 
Badstrasse 12 
8634 Hombrechtikon 

Mail: info@verwahrung.ch 
Web: www.verwahrung.ch/FV.html 


VORANKÜNDIGUNG der 5. Hauptversammlung des Förderverein der IG „Fair-wahrt?“ 
Montag, 6. Februar 2017 in Zürich oder naher Umgebung 

Liebe Ehren-, Aktiv- und Passivmitglieder, Liebe Gäste, 

Bitte reservieren Sie sich schon jetzt diesen Abend, der Vorstand freut sich sehr auf Ihre Teilnahme! 
Sie werden die Einladung mit genauer Angabe von Zeit, Örtlichkeit und bereinigter Traktandeliste noch erhalten. 
Anträge von Mitgliedern müssen dem Vorstand bis am 05.01.2017 eingereicht werden. 
Bitte schriftlich, am einfachsten per E-mail

Traktanden: 

1. Wahl der Stimmenzähler 
2. Protokoll der letzten Vereinsversammlung 
3. Jahresbericht des Vorstands 
4. Jahresrechnung, Vorlage, Kontrolle, Genehmigung 
5. Entlastung des Vorstands 
6. Statutenrevision, Antrag des Vorstands mit Entwurf vom 05.12.2016 
7. Mutationen Mitglieder 
8. Anerkennung der IG-Leitung 
9. Festsetzung der Jahresbeiträge 
10. Wahlen 
     a) der PräsidentIn 
     b) des Rechnungsführers 
     c) weiterer Vorstandsmitglieder (Aktuar vakant) 
     d) der Rechnungsrevisoren (vakant) 
11. Ausblick und Aktivitäten 2017 
12. Allgemeine Umfrage und freier Erfahrungsaustausch mit betroffenen und engagierten Personen.

Mit herzlichem Dank für Ihr Engagement und freundlichen Grüssen! 
Der Vorstand des Fördervereins der IG «Fair-wahrt?» am 5. Dezember 2016


Aus der Wochenzeitung (WOZ) vom 10.11.2016:

GERICHTSPSYCHIATRIE

Elend und Verantwortung der forensischen Psychiatrie
Dr . Mario Gmür 
Von den Liberalisierungstendenzen in der Psychiatrie Ende der sechziger Jahre bis zur heutigen Angst, Massnahmepatientlnnen eine gute Prognose zu stellen: Zum Fünfzigjahrjubiläum der Zürcher Gesellschaft für Psychiatrie hält der Psychiater Mario Gmür für die WOZ eine Rückschau und berichtet Ungeheurliches aus dem Alltag der Gerichtspsychiatrie


MARIO GMÜR 
Dr. med. Mario Gmür (71), Autor verschiedener Bücher, hatte als erfahrener Psychotherapeut und Gutachter tiefe Einblicke in das Zürcher Justizsystem. Er gehört zu den wenigen beständigen KritikerInnen der forensischen Psychiatrie, wie sie ab den neunziger Jahren unter Frank Urbaniok, dem Chefarzt des Psychiatrisch-Psychologischen Dienstes Zürich, Einzug gehalten hat. 
Mario Gmür lebt und arbeitet in Zürich. Zuletzt erschien sein Erzählband „Meine Mutter weinte, als Stalin starb“ im Salis-Verlag.


Anmerkungen für unsere Leser: Der ganze Artikel umfasst (mit einer Luftaufnahme von der Klinik Rheinau) eine Doppelseite in der WOZ und wäre damit zu lang für dieses Rundschreiben. Wir verweisen aber gerne auf die WOZ-Webseite, wo der Artikel kostenlos zur Verfügung steht. 
Über den folgenden Link können Sie den ganzen Artikel lesen oder herunterladen: 
https://www.woz.ch/1645/gerichtspsychiatrie/elend-und-verantwortung-der-forensischen-psychiatrie
(Unseren Mitgliedern und InteressentInnen in geschlossenem Vollzug schicken wir auf Anfrage den ganzen Artikel ausgedruckt kostenlos zu.) 
Lesen Sie folgende äusserst bemerkenswerte Auszüge: (Freundlich genehmigt durch den Autor) 

Elend und Verantwortung der forensischen Psychiatrie
von Dr. Mario Gmür

Nach dem „Mord am Zollikerberg“ im Jahr 1993, als der sich im Hafturlaub befindliche Erich Hauert die zwanzigjährige Pfadiführerin Pasquale Brumann tötete, folgte ein Umbau der forensischen Psychiatrie, die immer mehr totalitäre Züge annahm. ( … ) 
Bald gründeten die institutionellen Gerichtspychiaterlnnen eine schweizerische Gesellschaft für forensische Psychiatrie und erteilten sich gleich selbst eine Lizenz, die sie den frei praktizierenden PsychiaterInnen verweigerten. ( … ) 
Die Zollikerberg-Affaire und die immer wiederkehrende Thematisierung von spektakulären Straftaten oder Fehlleistungen 
in der Justiz durch eine sensationsgierige, moralinversprühende Medienöffentlichkeit haben zu einem paranoid verfärbten Angstklima geführt, in dem die Justiz die Verantwortung für Rückfalldelinquenz mit Vorliebe der Psychiatrie zuweist. Das führte zu einer ständigen Zuständigkeitserweiterung der Gerichtspsychiatrie. Heute beurteilt sie nicht nur klinisch bedeutsame Fälle wie bei den Diagnosen Schizophrenie und Drogensucht oder schweren Neurosen, sondern auch gewöhnliche Fälle, wo dann meist eine „dissoziale Störung“ und eine „emotional labile Persönlichkeitstörung“ festgestellt werden – eine Diagnose, die man bei jedem herumschreienden Fussballer oder auffälligen Politiker stellen könnte. 

Die gefährliche Macht der Forensik 

Die Gerichte ordnen wegen dieser extensiven Diagnostik der Psychiatrie vermehrt eine sogenannte kleine Verwahrung statt 
eine gewöhnliche Strafe an. So hängt das Ende des Freiheitsentzugs von der Beurteilung der Psychiatrie ab. Und weil diese besonders empfindlich auf Kritik bei Fehlbeurteilungen reagiert, hütet 
sie sich davor, eine gute Prognose zu stellen. Folglich ist der Freiheitsentzug oft wesentlich länger als die „verdiente“ Strafe. Wenn man den Rechtsstaat definiert als ein Land, das gerechte, 
dem Delikt angemessene Strafen verhängt, dann muss man sagen, 
dass die Psychiatrie ihn hier aushebelt. 
Das Versagen der heutigen Psychiatrie ist daran zu erkennen, dass sie bei der Durchführung der Behandlung von medizin- und psychiatrieethischen Grundsätzen abweicht: 
Erstens setzt sie die Massnahmepatientlnnen unter Druck, indem sie von ihnen verlangt, das Arztgeheimnis freizugeben – andernfalls werde die Therapie verweigert. Das kommt einer Nötigung gleich, weil mit der Ablehnung der Therapie eine Strafverschärfung droht, etwa durch Versetzung in die Verwahrung. 
Das gilt, zweitens, auch für die Erwartung, der Patient,die Patientin müsse sich in der Therapie öffnen: Tun sie das nicht, droht ihnen ein schlechter Verlaufsbericht. Dadurch wird das im Strafverfahren garantierte Recht, Aussagen zu verweigern, faktisch aufgehoben.
Drittens stellen die langjährigen Zermürbungstherapien, bei denen Delikte endlos durchgearbeitet werden, eine Form der 
Gehirnwäsche dar. 
Viertens sind Therapien, die das Gefühlsleben bearbeiten, ebenfalls eine Persönlichkeitsverletzung, wenn keine freie TherapeutInnenwahl besteht. 
Fünftens ist die Ausbildung der TherapeutInnen oft äusserst einseitig und mangelhaft. 
Im ungünstigsten Fall wird also ein unschuldig verurteilter Täter gezwungen, ein falsches Geständnis abzulegen, in der Therapie Vergewaltigungsfantasien oder pädophile Neigungen vorzutäuschen und sich einer Behandlung durch einen ihm unsympathischen Therapeuten zu unterziehen, zu dem er kein Vertrauensverhältnis aufbauen kann. 
Kurz: Die heutige Art der therapeutischen Massnahmen ist sittenwidrig und stellt ein trauriges Kapitel der Psychiatrie dar, das früher oder später einmal kritisch aufgearbeitet und verurteilt werden dürfte.( … ) 
Die Inhaftierten, vor allem auch MassnahmepatientInnen, erleben ( … ) nach meiner Erfahrung das therapeutische Personal oft als schikanös, zum Teil als unreif, instabil und überfordert und die Therapien als unergiebig. Viele Angestellte können sich mit der Art der therapeutischen Massnahme nicht identifizieren, sind aber auf ihre Stelle angewiesen und bewahren über ihre Beobachtungen Stillschweigen. Bemerkenswert ist allerdings, dass wiederholt höhere Funktionäre der Justiz kurz nach ihrer Pensionierung ihr Missfallen über die Verhältnisse zum Ausdruck brachten. Aber im aktuellen politischen Klima holt kaum jemand Lorbeeren wenn er für den Rechtsstaat auf die Barrikaden steigt. 

Sadisten, Edeldirnen 

Ein aktueller Fall, der mich besonders beschäftigt, betrifft eine leitende Persönlichkeit im Massnahmenvollzug. Seit Jahren zirkuliert in einer Haftanstalt das Gerücht eines Missbrauchs von einem Häftling durch diesen Psychologen in leitender Position. Die beiden sollen sich bei einem zufälligen Blickkontakt in den Räumen der Anstalt wiedererkannt haben. Der Häftling war sich sicher, dass der Mann als Freier in einer Stadt in Deutschland seine Dienste beansprucht hatte, wo er über Jahre als Stricher unterwegs gewesen war. Dabei habe dieser ihn durch einen nicht vereinbarten, ungewöhnlich brutalen sadistischen Übergriff in Angst und Schrecken, gar Todesangst versetzt. Von anderen Häftlingen erfuhr er, dass dieser früher in einer Massnahmenvollzugsanstalt jener Gegend als Psychologe gearbeitet habe. Der redselige Häftling wurde wegen persönlichkeitsverletzender Aussagen vom Psychologen angezeigt und zu einer Zusatzstrafe verurteilt. Sein Anwalt beauftragte einen Psychiater mit einem Untersuchungsgespräch, um die Zumutbarkeit einer Therapie in der Anstalt unter der Regie des Psychologen abzuklären. Der Häftling beschrieb diesem detailliert die damaligen Verhältnisse der Wohnung des Psychologen, bei dem er als Stricher empfangen worden war. Nachdem die damalige Wohnadresse ausfindig gemacht werden konnte, erfolgte eine Überprüfung vor Ort. Und die Erinnerungen an die überaus besonderen Merkmale erwiesen sich als zutreffend. 
Es spricht also einiges dafür, dass die Massnahmenpatienten seit Jahren von einem überaus sadistisch veranlagten Psychologen betreut und beurteilt werden. ( … ) 
In so sensiblen Bereichen wie der Gerichtspsychiatrie, der Medizin oder dem Recht wird über höchste Lebensgüter entschieden. Entsprechend hoch müssen die Ansprüche an die Qualität sein. 
(Auswahl BM)


REVISIONSENTWURF 12.12.2016 Statuten Förderverein der IG „Fair-wahrt?“
ANTRAG VORSTAND ZUR HV 2017

A Allgemeines 
Formulierungen sind in ihrer Funktion und nicht geschlechterspezifisch zu verstehen. 
1. Mit dem Namen „Förderverein der Interessen-Gemeinschaft „Fair-wahrt?“ besteht ein Verein gemäss Art. 60 ff ZGB, folgend mit Kürzel „FV“ bezeichnet. Wohnsitz der Präsidentin ist zugleich Sitz des Vereins. 
2. Zweck ist die Förderung der IG „Fair-wahrt?“ – folgend mit „IG“ bezeichnet, welche ihrerseits faire Verfahren und Lebensbedingungen in allen Belangen der Sicherheitsverwahrung und der präventiven Haft erzielen will. Siehe Anhang. 
3. Der FV verfolgt seine Ziele durch Mittel aus Mitgliedbeiträgen, Spenden und weiteren Einnahmen, die er zu Gunsten der IG verwaltet und ihrer Weisung gemäss einsetzt. Der FV vergütet Auslagen der IG und begleicht ihre Rechnungen durch Überweisung soweit es seine Mittel erlauben. Die IG hat jederzeit das volle Einsichtsrecht in die Finanzen des FV. 
Die IG und ihre Leitung bedarf der Anerkennung durch die Vereinsversammlung des FV. 

B Mitglieder 
4. Der Verein besteht aus Aktiv-, Ehren-, Passiv- und Betroffenen-Mitgliedern. 
5. Aktivmitglieder sind natürliche Personen, sie bemühen sich aktiv um den Vereinszweck. Der anerkannte IG-Leiter ist Aktivmitglied. 
6. Die Vereinsversammlung kann Personen mit überragenden Verdiensten hinsichtlich der IG-Ziele zum Ehrenmitglied ernennen. Ehrenmitglieder sind Aktivmitgliedern gleichgestellt, jedoch ohne Beitragspflicht. 
7. Als Passivmitglieder können natürliche und juristische Personen aufgenommen werden, die sich an der Verfolgung des Vereinszwecks durch materielle Beiträge regelmässig beteiligen. 
8. Betroffene Mitglieder sind Personen in Haft. Sie haben ein briefliches Stimmrecht, hingegen weder aktives noch passives Wahlrecht. 
Die Vereinsversammlung kann dringende Geschäfte bei kurzfristiger Notwendigkeit ohne Einbezug der brieflichen Stimmen gültig beschliessen. 
Betroffene Mitglieder entrichten einen deutlich tieferen Jahresbeitrag als Aktivmitglieder. 
Ihr Sonderstatus erlischt 1 Jahr nach Haftentlassung. 

C Beginn und Ende der Mitgliedschaft 
9. Der Vorstand entscheidet über den Beitritt neuer Mitglieder. Das Beitrittsgesuch erfolgt schriftlich oder mündlich, ebenso die Erklärung, die Statuten achten zu wollen. Der Vorstand kann Beitrittsgesuche ohne Begründung ablehnen. 
10. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod bzw. Auflösung der juristischen Person. 
Der Austritt muss dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden. Das austretende Mitglied bleibt für das laufende Vereinsjahr beitragspflichtig. 
Mitglieder, die den Verein materiell oder immateriell schädigen, müssen vom Vorstand ermahnt 
werden. Bleibt die Mahnung unwirksam, kann der Vorstand den Ausschluss verfügen, welcher dem ausgeschlossenen Mitglied sofort schriftlich mitzuteilen ist. 
Ausgeschlossene können an die nächste Vereinsversammlung rekurrieren; deren Beschluss ist endgültig. Das Erlöschen der Mitgliedschaft hat den Verlust aller Mitgliedsrechte zur Folge. 

D Rechte und Pflichten der Mitglieder 
11. Aktivmitglieder sind verpflichtet, 
a) sich an den Tätigkeiten des Vereins aktiv zu beteiligen, die Interessen des Vereins zu wahren und seine Bestrebungen zu fördern, 
b) die von der Vereinsversammlung festgesetzten Beiträge zu entrichten. 
Die Aktivmitglieder sind an Vereinsversammlungen stimm- und antragsberechtigt. 
Der IG-Leiter kann bei Verhinderung sein Stimmrecht delegieren oder brieflich wahrnehmen. 
12. Passivmitglieder haben den von der Vereinsversammlung festgesetzten Jahresbeitrag zu entrichten. Sie haben Anrecht auf Informationen über das Vereinsgeschehen, jedoch kein Stimmrecht. 
13. Betroffene Mitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten wie Passivmitglieder, zudem das unter Art. 8 beschriebene Stimmrecht. 
Der Vorstand kann bedürftigen Personen den Mitgliedbeitrag teilweise oder ganz erlassen, er informiert die Vereinsversammlung hierüber, welche den Vorstandsbeschluss zu akzeptieren hat. 

E Organe 
14. Die Organe des Vereins sind: 
* Die Vereinsversammlung 
* Der Vorstand 
* Die Revisoren 
15. Das oberste Organ ist die Vereinsversammlung der Aktivmitglieder. Der Vorstand kann Passivmitglieder und Gäste zu Versammlungen einladen. 
16. Der Vereinsversammlung steht die Behandlung folgender Geschäfte zu: 
I Als jährliche, ordentliche Geschäfte: 
* Wahl der Stimmenzähler 
* Genehmigung des Protokolls der letzten Vereinsversammlung 
* Genehmigung des Jahresberichtes des Vorstands 
* Genehmigung der Jahresrechnungen des Vereins. 
* Entlastung des Vorstands 
* An- oder Aberkennung der IG-Leitung Festsetzung der Jahresbeiträge 
* Wahl a) des Präsidenten 
          b) des Rechnungsführers 
          c) weiterer Vorstandsmitglieder 
          d) der Rechnungsrevisoren 
II sowie bei Vorliegen entsprechender Anträge: 
* Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und der Mitglieder 
* Statutenänderung 
* Rekurse 
* Auflösung des Vereins 
17. Die ordentliche Vereinsversammlung findet jährlich im ersten Quartal statt. Das Datum ist für eine möglichst vollzählige Beteiligung optimal zu wählen. 
Auf Beschluss des Vorstandes oder auf schriftliches Begehren (unter Nennung der Traktanden) von mindestens 1/5 der stimmberechtigten Mitglieder ist innert acht Wochen eine ausserordentliche Vereinsversammlung einzuberufen. 
Die Einladung zur Vereinsversammlung mit Bekanntgabe der zu behandelnden Geschäfte hat mindestens 14 Tage vorher schriftlich zu erfolgen. 
18. Die Vereinsversammlung wird vom Präsidenten geleitet. Bei Verhinderung bestimmt der Vorstand oder in letzter Instanz die Vereinsversammlung eine stellvertretende Versammlungsleitung. 
19. Bei Abstimmungen über Sachgeschäfte entscheidet das einfache Mehr der abgegebenen Stimmen (Art. 24 und 25 bleiben vorbehalten), bei Stimmengleichheit entscheidet die Versammlungsleitung. 
Bei Wahlen entscheidet im ersten Wahlgang das absolute Mehr, im zweiten das relative Mehr der abgegebenen Stimmen. 
Fristgerecht eingereichte gültige Stimmen von Betroffenen Mitgliedern sind den Stimmen der Anwesenden gleichwertig und werden mitgezählt. 
Abstimmungen und Wahlen finden offen statt. Briefliche Stimmen sind geheim, die Stimmenden werden nicht namentlich protokolliert. 

20. Der Vorstand besteht aus mindestens drei Aktivmitgliedern: Präsidentin, Rechnungsführer und IG-Leiter. 
Nach Möglichkeit wählt die Vereinsversammlung weitere Mitglieder in den Vorstand: Der Vorstand konstituiert sich im weiteren selbst. 
Die Amtsdauer aller Vorstandsmitglieder beträgt ein Jahr, bei unbeschränkter Wiederwählbarkeit. 
21. Der Vorstand hat das Recht und die Pflicht, den Verein zu leiten und die Angelegenheiten des Vereins zu besorgen. 
Der Vorstand führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben sowie über die Vermögenslage des Vereins. Er verfügt zur Erfüllung seiner Aufgaben über alle Kompetenzen, die nicht einem anderen Vereinsorgan vorbehalten sind. 
Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen, er regelt die Unterschriftsberechtigungen. 
Der Vorstand ist befugt Ausgaben pro Jahr bis zur Höhe von 10 % des Vereinsvermögens ohne Weisung der IG zu beschliessen. 
22. Der Vorstand tagt auf Einladung des Präsidenten, so oft es die Geschäfte erfordern. Mitglieder des Vorstandes können schriftlich die Einberufung einer Sitzung verlangen, die innert Monatsfrist stattfinden muss. 
Die Vorstandssitzungen werden vom Präsidenten oder vom Vizepräsidenten geleitet. 
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. 
Beschlüsse erfolgen durch die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Der Vorsitzende stimmt mit. Bei Stimmengleichheit fällt er den Stichentscheid. Beschlussfassung per Korrespondez ist möglich, sofern kein Vorstandsmitglied eine Zusammenkunft verlangt. 
23. Die Vereinsversammlung wählt einen oder zwei Rechnungsrevisoren. Ihnen obliegt die Prüfung der Vorstandsarbeit insbesondere der Rechnungsführung des Vereins. Sie haben über ihren Befund der Vereinsversammlung schriftlich Bericht zu erstatten und Antrag zu stellen. Ihre Amtsdauer beträgt ein Jahr, die Wiederwahl ist möglich. 
Fehlen dem FV Revisoren so übernimmt die Vereinsversammlung die Revisionsaufgabe. Die Kasse ist in diesem Falle komplett mit allen Belegen vorzulegen. Steigt das Vereinsvermögen auf mehr als CHF 25’000, so ist eine professionelle Revision beizuziehen. 

F Schlussbestimmungen 
24. Statutenänderungen sind nur erlaubt – 
a) mit Zustimmung der IG im Einzelnen, 
b) ohne Zustimmung der IG, wenn diese handlungsunfähig geworden ist. Über die Handlungsfähigkeit der IG und ihrer Leitung entscheidet der FV in eigenem Abwägen definitiv. 
Statutenänderungen bedürfen des Beschlusses einer Vereinsversammlung mit einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen. Die IG-Leitung kann einen stimmberechtigten Vertreter in die Versammlung delegieren oder brieflich stimmen. 
25. Die Auflösung des Vereins bedarf des Antrags des Vorstandes oder der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder. Sie kann nur an einer speziell hierfür einberufenen ausserordentlichen Vereinsversammlung beschlossen werden. Der Beschluss zur Auflösung erfordert die Zustimmung von mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen. 
Die IG-Leitung kann ihr Stimmrecht delegieren oder brieflich stimmen. 
Mit der Auflösung beschliesst die Vereinsversammlung uneingeschränkt und unwiderruflich über die Verwendung des Vereinsvermögens, und zwar: 
im Sinne des Vereinszwecks, 
zu Gunsten einer vertrauenswürdigen Menschenrechtsorganisation, falls dem Vereinszweck nicht konkret gedient werden kann. 
26. Die Statuten wurden von der Gründungsversammlung des FV vom 24. Februar 2012 eingesetzt. Statutenänderungen 2015 und 2017 durch die Vereinsversammlung beschlossen. 
Zürich am 6. Februar 2017 
Präsidentin: Laure Landwehr 
Protokoll: ……

Anhang: Ziele der IG „Fair-wahrt?“ 
1. Aufklärung der Öffentlichkeit. 
2. Begrenzung der Verfahrensdauer. 
3. Keine jahrelangen Sistierungen der periodischen Überprüfungen. 
4. Seriöse, unabhängige Überprüfungen, periodisch umfassend, detailliert und genau! 
5. Obligatorische Rechtshilfe auch bei Überprüfungen. 
6. Stopp dem Einfluss durch die „politische Stimmungslage“ auf die Gerichte. 
7. Stopp der Beeinflussung von Gutachten durch Medien und öffentlichen Druck. 
8. Zulassung und Mitberücksichtigung von privaten Gutachten. 
9. Wo immer möglich, vermehrte Anwendung von Alternativen zur Verwahrung: 
– entsprechend strukturierte Wohnheime, 
– elektronische Fussfesseln, 
– wo nötig rund um die Uhr-Betreuung durch geschulte Bezugspersonen. 
10. Gewährung aller dem Verwahrungszweck nicht zuwiderlaufenden Menschenrechte, nur die wirklich notwendigen Einschränkungen für Sicherheitsverwahrte: 
– Keine Unterbringung in Strafanstalten. 
– Beschränkung einzig auf Freiheitsentzug, keine Zusatzstrafe für Verwahrte. 
– Freier Brief-, Telefon- und Mailverkehr (Internet), nur die notwendigen Kontrollen. 
– Vermehrte Besuchsmöglichkeiten, Familienkontakte (Privatsphäre). 
– Zugang zur Natur, (gesicherte) begleitete Ausflüge/Urlaube, Bademöglichkeit. 
– Zulassung von eigener Verköstigung, eigene Kochmöglichkeit. 
– Keine Behinderung von Lektüre, Musik, Unterhaltung, Wissensaneignung. 
– Zugang zu Weiterbildung, Kursen, Hobbys. 
– Sinnvolle und möglichst individuell angemessene Arbeitsmöglichkeiten.
– Gerechte Entlöhnung. 
– Freie Arztwahl. 
– Keine Zwangsarbeit für verwahrte IV-Bezügerlnnen, Rentnerinnen. 
11. Stopp der Diskriminierung von Verwahrten gegenüber Strafgefangenen! 
12. Verwertbare Protokolle (schriftlich, audio oder video) aller Gutachterund Therapiegespräche mit Einsichts- und Genehmigungsrecht der Betroffenen. (Punkt 12. 2014 angefügt) 
Interessengemeinschaft Fair-wahrt? am 09. Juni 2011 (BM). Die Teilnehmer erster Stunde Beat Meier (BM), G.V., M.D., A.H., J.S., H.Z., A.F.