SICHERHEITSWAHN – EIN RÜCKRUF ZUR BESINNUNG

September 26, 2020

Die Schweiz zeigt heutzutage einen besorgniserregenden Hang zur Intoleranz. Immer mehr Menschen geraten ins Visier: Asylsuchende und allgemein Ausländer (ausser Touristen, Investoren, Sportstars), sexuelle Randgruppen, Raucherinnen… Der Hang zur Ausgrenzung wird immer stärker.

Eine wahre Angst- und Hasspolitik trifft v.a. straffällig gewordene Mitmenschen. Betrieben wird sie u.a. von gewissen machtbesessenen Politikern und mitverbreitet durch besonders profithungrige Medien. Der längst salonfähige Ruf nach mehr Härte im Vollzug und die gleichzeitige Verhöhnung vollzugsbegleitender Präventions- und Resozialisierungsbemühungen als ‚Kuscheljustiz‘ tragen kaum bei zur Verminderung von Rückfallrisiken und zur Beruhigung der ständig neu geschürten Kriminalitätsängste.
Um diesen zu begegnen sind die Gerichte zwar vermehrt dazu bereit, anstelle einer ’normalen‘ Verwahrung nach Art.64, eine sogenannte ‚kleine‘ solche nach Art.59 zu verhängen*. Der Täter soll eine Chance bekonmen, sich zu bewähren, denn das verlangt ja auch die Menschenrechtskonvention. Gleichzeitig aber will man auch dem Ruf nach mehr Härte nachgeben – und lässt deshalb auch kaum einen der immer zahlreicheren 59er mehr raus, erneuert stattdessen wieder und wieder die 5-Jahreperiode* oder wandelt diese Massnahme letztlich in den 64er um. Es braucht dazu lediglich irgendwie negative oder auch nur skeptische Therapieberichte oder Gutachten. Und welche/r Therapeut/in, Gutachter/in (oder Richter/in) ist heute noch dazu bereit, Verantwortung zu übernehmen für eine optimistische Prognose? Wo er oder sie doch damit rechnen muss, im Falle eines Rückfalls öffentlich ‚in der Luft zerrissen‘ zu werden! Auf diese perfide Weise bleibt alles an der verwahrten Person selbst hängen; sie ist ’selber schuld‘, denn sie hat sich eben ‚in der Therapie nicht bewährt‘; das ‚beweisen‘ doch die Therapieberichte, das ‚beweist‘ doch das Gutachten. Soll nun der Gefangene doch irgendwie deren Unwahrheit beweisen…
(* siehe Anhang: Erklärung zu Art.59-64 StGB)

Beträfe dies, wie etwa der Leiter des zürcherischen PPD in den Anfangsjahren seines Wirkens in der Schweiz nicht müde wurde, öffentlich zu beteuern, lediglich „eine ganz kleine Gruppe“ von „etwa 20 bis höchstens 40 extrem gefährlichen, untherapierbaren Hochrisikotätern“, dann spräche auch niemand von einem kollektiven Sicherheitswahn. Aber mittlerweile sitzen offenbar schon weit über 1000 (!) Menschen hierzulande in einer unbefristeten geschlossenen Massnahme, in einer ‚kleinen‘ oder ’normalen‘ Verwahrung. Weit mehr als im 10x grösseren Deutschland! Und es werden immer mehr – und sie werden immer älter…

Und damit nicht genug: sie vegetieren zur grossen Mehrheit in Strafanstalten dahin (dabei seien doch Massnahmen ‚keine Strafen‘). Geschlossene Therapieplätze gibt es landesweit viel zu wenige, sodass eine grosse Zahl von 59ern auch über die Dauer ihrer Haftstrafe hinaus jahrelang unter einem gewöhnlichen Strafregime in Haft bleiben. Und 64er vegetieren teilweise schon um ein Vielfaches länger in Strafanstalten als die Haftstrafe, zu der sie verurteilt wurden. So befindet sich zum Beispiel ein Afroamerikaner nach einem Strafurteil von „9 Monaten bedingt mit vollzugsbegleitender therapeutischer Massnahme“ schon bald 12 Jahre unter einem harten Strafregime in Haft. Dies, weil er unter Aphasie (Sprachverlust) leidet und deshalb schliesslich als untherapierbar eingestuft – und verwahrt wurde. Eine schier unglaubliche Geschichte, aber nichtsdestotrotz nur eine von vielen, die uns in unserem Rechtsempfinden eigentlich aufs Höchste alarmieren sollten.

Von all dem weiss die Öffentlichkeit wenig, denn wenn das Thema Verwahrung Schlagzeilen macht, dann vorwiegend negative. „Von Kriminellen droht Gefahr – daher mehr Sicherheit, mehr Härte“! Dafür setzt man sich doch gerne ein; Kriminalität ist schlecht, Sicherheit ist gut, so einfach
ist das. Hinterfragt wird dabei kaum etwas; „Die werden’s ja schon wissen, die Behörden“. Details interessieren da kaum, ausser jene, welche die Schändlichkeit eines Verbrechens in seinen schauerlichen, spannenden Einzelheiten ins Rampenlicht bringen. Diese lässt man vom Sofa aus in der wohligen Stube auf sich wirken, wird dabei vielleicht flüchtig an eigene dunkle Seiten erinnert – und stimmt umso stärker mit ein in den Ruf nach radikalen Mitteln gegen dieses „Verbrecherpack“. Um so rasch vor die eigenen Seelenabgründe wieder den Schleier zusammen zu ziehen, weiterhin
den Anschein von ‚Unfehlbarkeit‘ zu bewahren, wie es das Umfeld und man selber stets von einem erwartet. Und wer wirklich ohne Schuld zu sein glaubt, gibt sich erst recht empört, fühlt sich indes unbeteiligt; ihr oder ihm droht von behördlicher Seite gewiss nichts; niemals würde er oder sie einen Menschen umbringen, niemals vergewaltigen, rauben, brandschatzen. Denn nur für diese Anderen, für die schlimmen Verbrecher ist das Gesetz doch gedacht.

Dass auch den, scheinbar oder vermeintlich, Unfehlbaren dabei, das Unheil selber auch immer näher zu kommen droht – begünstigt nicht zuletzt durch eigenes Mitschwimmen im populistischen Strom -, das merken sie nicht. Das Präventivstrafrecht bedroht bislang zwar nur Straftäter – unter diesen allerdings längst auch ‚kleine Fische‘ (der 59er, der später auch in die 64er-Verwahrung führen kam, droht nicht nur bei Verbrechen; er kam ausdrücklich schon bei „Vergehen“ verhängt werden!)·.

Tatsache ist, der Sicherheitswahn dringt doch längst auch in das ganze gesellschaftliche Zusammenleben ein: immer mehr Überwachung, Ausspähung, Aushorchung, Staatstrojaner, Blacklists… Auch die Wirtschaft sammelt zunehmend Daten, über uns alle, erstellt – wie die Geheimdienste – fleissig Profile, speichert unsere individuellen Gewohnheiten, Interessen, Neigungen, teilt uns ein in Raster. Wie lange, bis der Überwachungsstaat, bis die ‚Präventionsforensiker‘ sich auch diese Daten über uns aneignen wollen? Wie verlockend wäre da eine Ausweitung des neuen Präventionsstrafrechts zu einer weiteren, einer ‚effizienteren‘ Prävention? Erst diese bietet doch ‚unfassende Sicherheit‘! Prävention schon vor der ersten Tat!
Werden also bald auch, zwar bisher vielleicht unbescholtene, aber irgendwie auffällige, ‚andersartige‘ oder auch ‚unbequeme‘ Menschen erfasst? Nur ein kleiner Schritt wäre es dann noch, bis auch über diese Gefährlichkeitsprognosen erstellt würden, um so all jene zu eruieren, welche irgendwann in der Zukunft eine Straftat – vielleicht gar eine schwere solche – begehen, eine mögliche Gefahr für die Allgemeinheit darstellen könnten. Die Computerprogramme dazu sind ja längst in Betrieb, es bräuchte ja nur eine Erhöhung der Speicherkapazitäten. Schon seit Längerem errechnen sie Gefährlichkeitsgrade. Gegeneinander aufgewogene und hochgerechnete persönliche Kriterien aus der Vergangenheit, dem früheren und heutigen Umfeld, dem Krankheitsbild, den Gewohnheiten undsoweiter; sie alle liefern den Wahrscheinlichkeitsquotienten. Soundsoviele Punkte = ‚Gefährlichkeitsgrad sowieso‘. Bisher erst bei Angeklagten und Verurteilten, aber immer öfters auch schon bei Ersttätern. Das Kriterium ‚Vorstrafen‘ wiegt dabei kaum schwerer als beispielsweise ‚Geschiedene Eltern‘. Brandgefährlich wird es für den Verurteilten, wenn er seine Unschuld beteuert. Das gibt happig Punkte für ‚uneinsichtig‘ und daraus kam leicht ‚untherapierbar‘ werden. Ein ziemlich sicherer Weg in die Verwahrung, denn im Angebot steht einzig ‚deliktzentrierte Therapie‘, und hierfür ist nun mal ein Geständnis unabdingbar.

Wie lange noch, bis ganze Bevölkerungsgruppen – natürlich ‚im Interesse der Sicherheit‘ – ausgelotet, durchleuchtet und schliesslich in ‚Gefährlichkeits-Kategorien‘ eingeteilt werden? Pädophile wohl als Erstes. Auch wenn die grosse Mehrheit von ihnen noch nie ein Wässerchen trübten. Und auch wenn (wie inzwischen allgemein bekannt) die überwiegende Mehrheit der Fälle sexueller Gewalt an Kindern durch Nicht-Pädophile begangen werden, zum Beispiel heterosexuelle Väter, Onkel, ältere Geschwister, andere Menschen aus dem familiären Umfeld. „Trotzdem, weg mit dem Pädo-Pack!“ (man hört den Schrei schon). Denn auch wenn deren Mehrheit ungefährlich sei; lieber zu viele davon – vielleicht zu Unrecht – einsperren als einen zuwenig. Unter den heutigen Verwahrten sind ja laut diversen Studien auch bis zu acht von zehn zu Unrecht weggesperrt; die sogenannten ‚false positives‘, deren Gutachten sie fälschlioherweise als ‚gefährlich‘ taxierte. Wenn die Allgemeinheit also bereit ist, 10 Menschen dauerhaft wegz sperren, um sich so vor 2 möglichen Tätern zu schützen, dann wird sie gleiches bald auch bei anderen tun wollen, also nicht nur bei Verurteilten.

Es gibt ja noch unzählige weitere Randgruppen und Minderheiten, die man gerne erfassen würde.
Was ist mit den Sadomasochisten? Den Exhibitionisten? Den Zoophilen? Den Nekrophilen? Und Fettleibige oder Raucher, gefährden die nicht auch die Allgemeinheit, belasten sie nicht das Gesundheitswesen und die IV überdurchschnittlich? Und es mag ja auch unter den Muslimen nur eine kleine Minderheit wirklich gefährlich sein, aber rechtfertigt da nicht die Schreckensvision auch nur eines einzigen verheerenden Attentats ohne Weiteres das Wegsperren möglichst vieler davon? „Und überhaupt, wer will schon Minarette in unserer heilen Schweiz… „

Früher gab’s sowas ja schon, noch gar nicht so lang ist’s her. Man verliess sich dabei etwa auf das Vermessen von Köpfen, trieb mit Elektroschocks „den Teufel aus“. Eugeniker schrieben vor, welches menschliche Leben lebenswert sei. Unzählige Menschen – Kinder und Erwachsene – waren betroffen. Über lange Zeit wurde ‚die Brut‘ von in irgend einer Art und Weise Gestrauchelten, aber auch von Armen, Alkoholikern, Unverheirateten, manchmal sogar Kinder aus Ehen mit gemischter Konfession, ausgesondert, eingesperrt, viele darunter psychiatrisch versorgt und, vielleicht nicht auf Herz und Nieren, aber auf Geist und Hirn untersucht. Schliesslich wurde auch der Nachwuchs von Zigeunern und anderen Fahrenden glattweg entführt und geraubt, eingesperrt und oft an Bettrahmen gefesselt.

Damit nicht genug, unzählige dieser Kinder wurden dann von ihren ‚Betreuern‘ ausgebeutet für harte Arbeit. Und für die Befriedigung sexueller Perversionen. Und immer wieder brutal verprügelt. Viele mussten wie Laborratten für Medikamentenexperimente herhalten. Niemand weiss, wie viele bei alledem qualvoll starben. Oder irgendwann in ihrem weiteren Leben tatsächlich zu einer Gefahr für die Gesellschaft wurden. Wohl kaum wegen ihrer ‚Andersartigkeit‘. Sondern weil die damalige Gesellschaft sich ihrer entledigt hatte, sie in unzähligen Fällen unbekümmert sadistischen, machttrunkenen oder profitgierigen Individuen überliess, allein gelassen in ihren Qualen.

Respekt vor den Mitmenschen, Vertrauen in die Gesellschaft; sind sie nicht das Mindeste, was es für ein durchwegs gesetzestreues Leben bräuchte? Wer könnte ein Leben lang vollkommen gesetzestreu bleiben ohne diese? Wer von den heutigen Rufern nach ‚Sicherheit‘, von den neuerlichen Verfechtern der Wegsperrmentalität, hätte dies geschafft, wenn ihm oder ihr gleiches widerfahren wäre? Wer will sich allen Ernstes wundern, wenn viele dieser früheren Opfer, falls sie das alles überlebt haben, heute in Strafanstalten erneut unbefristet weggesperrt sind? Ob vielleicht zu Recht oder auch – einmal mehr – zu Unrecht…

Wohl nicht viel anders als damals schon vertraut die Allgemeinheit auch heute ihren Obrigkeiten mehr oder weniger blind. „Die werden’s schon wissen, die Behörden“. Die grossen Medien, welche eine übergeordnete Kontrollfunktion ausüben sollten, tun in diesem Bereich wenig bis gar nichts – oder übernehmen sogar die Führung beim Ruf nach immer härterem ‚Durchgreifen‘, immer schnellerem und längerem Wegsperren, immer mehr ‚Sicherheit‘. Letztlich ist auch heute die Mehrheit der Menschen mit sich selbst, mit existentiellen Alltagssorgen oder der Sicherung und möglichst weiteren Vergrösserung des erlangten Wohlstands beschäftigt. Und mit immer waghalsigeren Freizeit-Adrenalinkicks. Und vielleicht auch mit der mehr oder weniger heimlichen Befriedigung eigener niederer Gelüste oder Untugenden. Da bleibt kein Raum, sich auch noch um Rechtmässigkeit und Verhältnismässigkeit oder gar um Sinn oder Unsinn von heutigen Ausgrenzungen zu sorgen. Zumal man ja die heutige Wegsperrmentalität selber auch wollte und will. Die Einen mehr oder weniger aktiv und lautstark, die Andern passiv, durch wegsehen.

Und schliesslich ist man doch derzeit ganz grossherzig dabei, dieses frühere ‚dunkle Kapitel der Schweizer Geschichte‘ aufzuarbeiten und ‚wiedergutzumachen‘, wo seinerzeit Kinder und auch Erwachsene massenweise zu Unrecht weggesperrt und misshandelt wurden. „Ach, wie unbegreiflich blindlings hat man damals doch den Obrigkeiten und Institutionsbetreibern vertraut, was waren das nur für schlimme Zeiten! Aber gottseidank waren’s Andere, nicht wir, die damals so herzlos wegsahen, als sie hätten hinsehen und einschreiten sollen.“ Ja, damals, gleich zu Beginn, nicht erst 30, 50 oder noch mehr Jahre später, nicht wahr?

Denken wir wirklich so? Dürfen wir heute unsere ‚Hände in Unschuld waschen‘?
Gedankenlos und blind für die neuerliche Ausgrenzungslust, den heutigen Sicherheitswahn?
Glauben wir wirklich, heute reinen Herzens genug zu sein, um da mitzumachen?
Ohne richtig hinzusehen?


ERKLÄRUNG ZU ARTIKEL 59-64 StGB, welche:
eine geschlossene Massnahme ohne fixes spätestes Entlassungsdatum regeln
(mit Therapie Art. 59 1-4, ohne Therapie Art. 64 1-4 und schliesslich 64.1bis)

Art.65.1 regelt die Umwandlung von Art.64 in Art.59, Art.55.2 hingegen die nachträgliche Verwahrung (bei jemandem, der ’nur‘ zu einer Zeitstrafe verurteilt worden war, jedoch später, also beliebig lange nach Rechtskraft des Urteils, doch noch nach Art.54.1 verwahrt werden soll).
Es gibt also grundsätzlich drei Möglichkeiten, jemanden für ungewisse Zeit, allenfalls bis zu seinem Lebensende, zu inhaftieren:

– Art.59.1-4 (die sogenannte „kleine Verwahrung“): Maximal 5 Jahre, verlängerbar unbegrenzt um je weitere 5 Jahre. Das Gericht kann (auch nach Rechtskraft des ursprünglichen Urteils) auf Antrag der Vollzugsbehörde den Art.59 in eine Verwahrung nach Art.64 umwandeln, etwa wenn die Therapieversuche erfolglos erscheinen.

– Art.64.1-4 (die sogenannte „gewöhnliche \/erwahrung“: Kein Maximum, jedoch erstmals nach 2 Jahren, dann jährlich zu überprüfen – was in der Realität in den wenigsten Fällen eingehalten wird und wenn, dann meistens nur ‚pro forma‘, ohne eigentliche neue Beurteilung. Kann theoretisch irgendwann in Art.59 umgewandelt werden. Eine mit der Verwahrung ausgesprochene Haftstrafe muss erst ganz abgesessen werden, bevor die \/erwahrung beginnt.

– Art.64.bis: Die „lebenslange Verwahrung“ (nach der angenommenen Volksinitiative). Sie wird nicht periodisch überprüft (was sich eigentlich nicht mit den Menschenrechten verträgt). Nur dann, wenn „neue wissenschaftliche Erkenntnisse vorliegen, die erwarten lassen, dass der Täter so behandelt werden kann, dass er ( … ) keine Gefahr mehr darstellt“, muss sie überprüft werden.

Menschenrechtswidrig ist mit Sicherheit in allen drei Fällen, dass zu einer der drei Massnahmen Verurteilte grossmehrheitlich in Strafanstalten, also unter einem Strafregime eingesperrt sind (insbesondere die nach Art.64 Verwahrten). Dies dürften sie nur, solange sie noch ihre Zeitstrafe absitzen (welche bei Art.64 der Massnahme vorausgeht). Auch ein Grossteil der zu Art.59 Verurteilten wartet, Viele darunter schon jahrelang, im gewöhnlichen Strafvollzug, ohne Therapieangebot.
Merke, dass laut Art.59.1a. jemand auch wegen einem „Vergehen“ in eine potentiell endlose geschlossene Massnahme geraten kann, die zudem später auch in einen 64er umgewandelt werden kann. Somit ist Art.64.1, welcher schwerere Straftaten voraussetzt, insofern Makulatur, dass auch nach „Vergehen“ via den 59er eine Verwahrung nach Art.64 möglich ist (und durchaus nicht selten vorkommt). Zudem ist durch die „Höchststrafe von 5 Jahren oder mehr“-Klausel ohnehin auch der Weg in die Verwahrung ‚frei‘ für einen sehr grossen Straftaten-Katalog mit auch sehr vielen möglichen kleineren Delikten.
Noch ein Hinweis zu den Begriffen „Geschlossene Massnahme“ und „Verwahrung“: man kann sowohl Art.59 wie auch Art.64 so oder so benennen. Beides sind (im ‚Unterschied‘ zu Strafen) geschlossene Massnahmen und beides sind eine Form der Verwahrung.