Mitgliedschaft im „Förderverein der IG Fair-Whart?“
WICHTIGE MITTEILUNG
der IG „Fair-wahrt?“ und des „Fördervereins der IG-Fair-wahrt?“ betreffend
MITGLIEDSCHAFT IM „FOERDERVEREIN DER IG – FAIR-WAHRT?“
Um die Spendengelder effizienter einzusetzen, sprich: um kostspieligen ‚Blindversand‘ an Adressaten, welche darauf keinen besonderen Wert legen, künftig möglichst zu vermeiden, haben wir uns entschieden, ab sofort allgemein eine Passivmitgliedschaft im „Förderverein der IG – Fair-wahrt?“ anzubieten.
BEDINGUNGEN
Dies gilt in erster Linie für alle bisher als „Teilnehmende“ der Interessengemeinschaft „Fair-wahrt?“ (IG-Fw.) aufgeführten Massnahmegefangenen (Art.59 und Art.64 StGB). Es gilt auch für andere interessierte Personen, besonders auch für alle Gönnerinnen und Gönner unserer IG, unabhängig davon, ob diese uns bisher mit Spenden unterstützt haben oder nicht. Gönnerinnen und Gönner oder auch Angehörige und Bezugspersonen von Gefangenen und auch andere Drittpersonen können eine Aktivmitgliedschaft im Förderverein beantragen; wir suchen Helferinnen/Helfer, die aktiv im Verein mithelfen können, z.B. als Aktuar/in, für Schreib oder Kopierarbeiten, etc. Eine Aktivmitgliedschaft steht Insassen von geschlossenen Anstalten aus praktischen Gründen leider nicht offen (keine Möglichkeiten für Teilnahme an Versammlungen etc.).
Gleichzeitig mit diesem Beschluss wurde der Jahresbeitrag für Passivmitgliedschaft neu auf Fr. 25.- reduziert (bisher Fr. 100.-). Der Jahresbeitrag ist jährlich bis jeweils Ende März zum Voraus fällig. Wir sind weiter auch auf Jene angewiesen, die etwas spenden können!
Gefangene, die den Jahresbeitrag aus irgend einem Grunde nicht entrichten können, müssen dies spätestens bis zum Fälligkeitsdatum schriftlich mit kurzer Begründung mitteilen, damit wir Gewähr haben, dass die betreffende Person ernsthaft an der Mitgliedschaft interessiert ist und weiterhin auf der Empfängerliste für unseren Versand sein möchte (unkomplizierte Kulanzbereitschaft, ja – Rechtsanspruch, nein).
Passivmitglieder haben Anspruch auf Jahres-, Rechnungs- und allfällige Zwischenberichte sowie weiterhin auf alle unsere allgemeinen Zusendungen (Rundbrief, Beilagen, Bulletins). Ein Stimm und Wahlrecht und eine Teilnahme an Versammlungen besteht bei Passivmitgliedschaft nicht. Hingegen können schriftlich Anträge an den Vorstand und an die Jahresversammlungen gestellt werden, welche zur Kenntnis genommen und geprüft werden. Es besteht keine Gewähr für deren Umsetzung.
Siehe hierzu auch die beiliegenden Statuten des „Fördervereins der IG-Fair-wahrt?“
sowie den Verhaltenskodex und allgemeine Informationen.
Wir danken Euch für Euer uns bisher und künftig entgegengebrachtes Vertrauen und für Eure Treue und entbieten allen weiterhin unsere besten Wünsche
Im April 2014 für den „Förderverein der IG-Fair-wahrt?“ Laure Landwehr , Präsidentin
für die IG „Fair-wahrt?“ Beat Meier
Statuten
A Allgemeines
Förderverein der IG-FAIR-WAHRT?
Alle Formulierungen sind in ihrer Funktion zu verstehen, sie beziehen sich auf beide Geschlechter.
1. Mit dem Namen „Förderverein der Interessen-Gemeinschaft Fair-wahrt?“ besteht ein Verein gemäss Art. 60 if ZGB, folgend mit Kürzel „FV“ bezeichnet.
Wohnsitz der Präsidentin ist zugleich Sitz des Vereins.
2. Zweck ist die finanzielle Förderung der IG „Fair-wahrt?“ folgend mit Kürzel „lG“ bezeichnet, welcher seinerseits faire Verfahren und Lebensbedingungen in allen Belangen der Sicherheitsverwahrung und präventiver Haft erzielen will. Siehe Anhang.
3. Der FV verfolgt seine Ziele durch sammeln von Spenden, die er einzig zu Gunsten der IG verwaltet und ihrer Weisung gemäss einsetzt. Der FV vergütet Auslagen der IG und begleicht ihre Rechnungen durch Überweisung soweit es die Mittel des Spendenkontos erlauben. Die IG hat jederzeit das volle Einsichtsrecht in die Finanzen des FV.
B Mitglieder
4. Der Verein besteht aus Aktiv- und Passivmitgliedern.
5. Aktivmitglieder sind natürliche Personen, sie bemühen sich aktiv um den Vereinszweck.
6. Als Passivmitglieder können natürliche und juristische Personen aufgenommen werden, die sich an der Verfolgung des Vereinszwecks durch materielle Beiträge regelmässig beteiligen.
Einmalig oder unregelmässig unterstützende Personen gelten als Gönner, sie haben keinen Mitgliedstatus.
C Beginn und Ende der Mitgliedschaft
7. Die Mitgliedschaft entsteht nach Beitrittserklärung unter Kenntnis und Annahme der Statuten mit dem Aufnahmebeschluss der Vereinsversammlung von mindestens 4/5 der abgegebenen Stimmen. Der FV definiert generell die angestrebte Mitgliederzahl und kann Aufnahmen ohne Begründung ablehnen.
8. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod bzw. Auflösung der juristischen Person.
Der Austritt muss dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden. Das austretende Mitglied bleibt für das laufende Vereinsjahr beitragspflichtig.
Mitglieder, die den Verein materiell oder immateriell schädigen, müssen vom Vorstand ermahnt werden. Bleibt die Mahnung unwirksam, kann der Vorstand den Ausschluss verfügen, welcher dem ausgeschlossenen Mitglied sofort schriftlich mitzuteilen ist. Ausgeschlossene können an die nächste Vereinsversammlung rekurrieren; deren Beschluss ist endgültig. Das Erlöschen der Mitgliedschaft hat den Verlust aller Mitgliedschaftsrechte zur Folge.
D Rechte und Pflichten der Mitglieder
9. Die Aktivmitglieder sind verpflichtet,
a) sich an den Tätigkeiten des Vereins aktiv zu beteiligen, die Interessen des Vereins nach Kräften zu wahren und seine Bestrebungen zu fördern,
b) die von der Vereinsversammlung festgesetzten Beiträge zu entrichten.
Die Aktivmitglieder sind an Vereinsversammlungen stimm und antragsberechtigt.
10. Die Passivmitglieder haben den von der Vereinsversammlung festgesetzten Jahresbeitrag zu entrichten. Sie haben Anrecht auf Informationen über das Vereinsgeschehen, haben jedoch kein Stimmrecht.
E Organe
11. Die Organe des Vereins sind:
– Die Vereinsversammlung
– Der Vorstand
– Die Revisoren
12. Das oberste Organ des Vereins ist die Vereinsversammlung der Aktivmitglieder. Passivmitglieder erhalten ein Protokoll der Versammlung. Es steht dem Vorstand frei, die Passivmitglieder zu Versammlungen einzuladen.
13. Der Vereinsversammlung steht die Behandlung der folgenden Geschäfte zu:
I. Als jährliche ordentliche Geschäfte:
1. Wahl der Stimmenzähler
2. Genehmigung des Protokolls der letzten Vereinsversammlung
3. Genehmigung des Jahresberichtes des Vorstands
4. Genehmigung der Jahresrechnungen des Vereins
5. Entlastung des Vorstands
6. Festsetzung der Jahresbeiträge
7. Genehmigung des Voranschlags
8. Wahlen
a) des Präsidenten
b) des Rechnungsführers
c) weiterer Vorstandsmitglieder
d) der Rechnungsrevisoren
II. sowie bei Vorliegen entsprechender Anträge:
• Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und der Mitglieder
• Statutenänderung
• Rekursentscheid gegen eine Ausschlussverfügung
• Auflösung des Vereins
14. Die ordentliche Vereinsversammlung findet jährlich im ersten Vierteljahr statt. Das Datum ist für eine möglichst vollzählige Beteiligung optimal zu wählen.
Auf Beschluss des Vorstandes oder auf schriftliches Begehren (unter Nennung der Traktanden) von mindestens 1/5 der stimmberechtigten Mitgliedern ist innert acht Wochen eine ausserordentliche Vereinsversammlung einzuberufen.
Die Einladung zur Vereinsversammlung mit Bekanntgabe der zu behandelnden Geschäfte hat mindestens 14 Tage vorher schriftlich zu erfolgen.
15. Die Vereinsversammlung wird vom Präsidenten geleitet. Bei Verhinderung bestimmt der Vorstand oder in letzter Instanz die Vereinsversammlung eine stellvertretende Versammlungsleitung.
16. Bei Abstimmungen über Sachgeschäfte entscheidet das einfache Mehr der abgegebenen Stimmen
(Art. 22 und 23 bleiben vorbehalten), bei Stimmengleichheit der Stichentscheid der Versammlungsleitung.
Bei Wahlen entscheidet im ersten Wahlgang das absolute Mehr, im zweiten das relative Mehr der abgegebenen Stimmen.
Abstimmungen und Wahlen finden offen statt.
17. Der Vorstand besteht aus mindestens 2 Aktivmitgliedern: der Präsidentin und dem Rechnungsführer.
Nach Möglichkeit wählt die Vereinsversammlung weitere Mitglieder in den Vorstand: Der Vorstand konstituiert sich im weiteren selbst.
Die Amtsdauer aller Vorstandsmitglieder beträgt ein Jahr, bei unbeschränkter Wiederwählbarkeit.
18. Der Vorstand hat das Recht und die Pflicht, den Verein zu leiten und die Angelegenheiten des Vereins zu besorgen.
Der Vorstand führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben sowie über die Vermögenslage des Vereins. Er verfügt zur Erfüllung seiner Aufgaben über alle Kompetenzen, die nicht einem anderen Vereinsorgan vorbehalten sind.
Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen, er regelt die Unterschriftsberechtigungen. Der Vorstand ist befugt, über im Voranschlag nicht vorgesehene Ausgaben bis zur Höhe von 10 % des Vereinsvermögens zu beschliessen.
19. Der Vorstand tagt auf Einladung des Präsidenten, so oft es die Geschäfte erfordern. Mitglieder des Vorstandes können schriftlich die Einberufung einer Sitzung verlangen, die innert Monatsfrist stattfinden muss.
Die Vorstandssitzungen werden vom Präsidenten oder vom Vizepräsidenten geleitet.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder, worunter der Präsident oder der Vizepräsident, anwesend ist.
Beschlüsse erfolgen durch die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Der Vorsitzende stimmt mit. Bei Stimmengleichheit fällt er den Stichentscheid.
Beschlussfassung per Korrespondenz ist möglich, sofern kein Vorstandsmitglied eine Zusammenkunft verlangt.
20. Die Vereinsversammlung wählt einen oder zwei Rechnungsrevisoren. Ihnen obliegt die Prüfung der Vorstandsarbeit insbesondere der Rechnungsführung des Vereins. Sie haben über ihren Befund der Vereinsversammlung schriftlich Bericht zu erstatten und Antrag zu stellen. Ihre Amtsdauer beträgt ein Jahr, die Wiederwahl ist möglich.
Fehlen dem FV Revisoren, so übernimmt die Vereinsversammlung die Revisionsaufgabe. Die Kasse ist in diesem Falle komplett mit allen Belegen vorzulegen. Steigt das Vereinsvermögen auf mehr als CHF 25000.-, so ist eine professionelle Revision beizuziehen.
F Schlussbestimmungen
21. Statutenänderungen sind nur erlaubt a) mit Zustimmung der IG im Einzelnen, b) ohne Zustimmung der IG, wenn diese handlungsunfähig geworden ist.
Statutenänderungen bedürfen des Beschlusses einer Vereinsversammlung mit einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen. Die IG kann einen stimmberechtigten Vertreter in die Versammlung delegieren.
22. Die Auflösung des Vereins bedarf des Antrags des Vorstandes oder der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder. Sie kann nur an einer speziell hierfür einberufenen ausserordentlichen Vereinsversammlung beschlossen werden. Der Beschluss zur Auflösung erfordert die Zustimmung von mindestens vier Fünftel der abgegebenen Stimmen.
Die IG kann einen stimmberechtigten Vertreter in die Versammlung delegieren.
Mit der Auflösung beschliesst die Vereinsversammlung ferner uneingeschränkt und unwiderruflich über die Verwendung des Vereinsvermögens, und zwar: a) im Sinne des Vereinszwecks, b) zu Gunsten einer vertrauenswürdigen Menschenrechtsorganisation, falls dem Vereinszweck nicht konkret und sachdienlich geholfen werden kann.
23. Diese Statuten sind von der Gründungsversammlung des FV vom 24. Februar 2012 angenommen worden und treten sofort in Kraft.
Hombrechtikon, 24. Februar 2012
Tagespräsident: M J
Protokollführerin: L L
Anhang – so formuliert die IG-Fair-wahrt? selbst ihre Ziele:
1. Aufklärung der Öffentlichkeit.
2. Begrenzung der Verfahrensdauer.
3. Keine jahrelangen Sistierungen der periodischen Überprüfungen.
4. Seriöse, unabhängige Überprüfungen, periodisch umfassend, detailliert und genau!
5. Obligatorische Rechtshilfe auch bei Überprüfungen.
6. Stopp dem Einfluss durch die ‚politische Stimmungslage‘ auf die Gerichte.
7. Stopp der Beeinflussung von Gutachten durch Medien und öffentlichen Druck.
8. Zulassung und Mitberücksichtigung von privaten Gutachten.
9. Wo immer möglich, vermehrte Anwendung von Alternativen zur Verwahrung: entsprechend strukturierte Wohnheime, elektronische Fussfesseln, wo nötig rund um die Uhr Betreuung durch geschulte Bezugspersonen.
10. Gewährung aller dem Verwahrungszweck nicht zuwiderlaufenden Menschenrechte, nur die wirklich notwendigen Einschränkungen für Sicherheitsverwahrte: Keine Unterbringung in Strafanstalten. Beschränkung einzig auf Freiheitsentzug, keine Verwahrten-Zusatz-Strafe. Freier Brief, Telefon und Mailverkehr (Internet), nur die notwendigen Kontrollen.
Vermehrte Besuchsmöglichkeiten, Familienkontakte (Privatsphäre). Zugang zur Natur, (gesicherte) begleitete Ausflüge/Urlaube, Bademöglichkeit. Zulassung von eigener Verköstigung, eigene Kochmöglichkeit.
Keine Behinderung von Lektüre, Musik, Unterhaltung, Wissensaneignung, Zugang zu Weiterbildung, Kursen, Hobbys.
Sinnvolle und möglichst individuell angemessene Arbeitsmöglichkeiten.
Gerechte Entlöhnung. Freie Arztwahl. Keine Zwangsarbeit für verwahrte IV-Bezügerlnnen, Rentnerinnen.
11. Stopp der Diskriminierung von Verwahrten gegenüber Strafgefangenen!
Donnerstag, 09. Juni 2011 (BM)
Interessengemeinschaft Fair-wahrt?: Teilnehmer ‚der ersten Stunde‘ Beat Meier (BM), G.V., M.D., A.H.†, J.S., HZ., A.F.